Im Mittelpunkt stehen nicht die privaten Lebenshaltungskosten, sondern die fortlaufenden betrieblichen Kosten der Praxis, die auch während einer Unterbrechung weiterlaufen können. Dazu gehören zum Beispiel Personalkosten, Raumkosten, Finanzierungskosten oder andere feste Betriebsausgaben.

Der Schutz der Versicherung setzt voraus, dass ein versicherter Unterbrechungsgrund vorliegt. Nach den vorliegenden Bedingungen sind insbesondere Krankheit, Unfall oder eine behördlich angeordnete Quarantäne relevante Auslöser. Bei Krankheit oder Unfall ist eine ärztlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit erforderlich; eine Quarantäne muss behördlich angeordnet sein und gilt nicht für allgemeine Maßnahmen per Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung.

Wer benötigt eine Ausfallversicherung für die Praxis?

Eine Praxisausfallversicherung ist vor allem für selbstständige Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sinnvoll, deren Betrieb stark von der persönlichen Arbeitskraft abhängt. Das betrifft insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärzte, psychotherapeutische Praxen, Heilberufe sowie andere freie Berufe mit eigener Praxis oder Kanzlei.

Besonders relevant ist die Absicherung, wenn laufende Fixkosten auch dann weitergezahlt werden müssen, wenn keine oder deutlich geringere Einnahmen erzielt werden. Je höher Personalkosten, Miete, Leasingraten, Finanzierungskosten oder sonstige feste Ausgaben sind, desto wichtiger ist eine realistische Absicherung des Praxisausfalls.

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Was deckt eine Praxisausfallversicherung ab?

Die Praxisausfallversicherung ersetzt den Unterbrechungsschaden, der entsteht, wenn die versicherte Person ihrer beruflichen Tätigkeit in der Praxis nicht nachgehen kann. Versichert sind nach dem zugrunde liegenden Antrag die nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten, soweit sie infolge einer Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall oder Quarantäne nicht erwirtschaftet werden können. Die Leistung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

Nicht jeder denkbare Praxisausfall ist automatisch versichert. Im vorliegenden Versicherungsvorschlag sind Sachrisiken wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus ausdrücklich nicht mitversichert. Ebenfalls nicht versichert sind psychische Erkrankungen, sofern hierfür keine besondere Erweiterung vereinbart wurde.

Schadenbeispiel: Eine Praxisinhaberin erleidet einen Unfall und kann ihre Tätigkeit ärztlich bestätigt mehrere Wochen vollständig nicht ausüben. Die Praxis erzielt in dieser Zeit keine ausreichenden Einnahmen, Löhne und weitere feste Betriebskosten laufen aber weiter. Nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit können die nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt werden.

Wann greift eine Praxisausfallversicherung?

Die Versicherung greift, wenn ein versicherter Unterbrechungsgrund vorliegt und die Voraussetzungen der Bedingungen erfüllt sind. Bei Krankheit oder Unfall ist entscheidend, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Für Unterbrechungen durch Krankheit oder Unfall gilt eine Karenzzeit. In dem vorliegenden Angebot beträgt diese 10 Werktage; Samstage zählen dabei nicht als Karenztage. Während dieser Karenzzeit wird keine Leistung erbracht. Die Leistung beginnt erst danach, sofern die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.

Bei anderen versicherten Unterbrechungsgründen gilt: Lassen sich die Folgen innerhalb von 48 Stunden beseitigen, besteht kein Leistungsanspruch. Die maximale Leistungsdauer beträgt im vorliegenden Angebot 12 Monate je fortlaufender Unterbrechung.

Wie berechnet man die notwendige Versicherungssumme für den Ausfall der Praxis?

Die notwendige Versicherungssumme sollte sich an den fortlaufenden Betriebskosten orientieren, die während eines Praxisausfalls weitergezahlt werden müssen. Grundlage ist daher eine möglichst vollständige Aufstellung der jährlichen Fixkosten. Dazu zählen insbesondere

  • Personalkosten,
  • Raumkosten,
  • betriebliche Versicherungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Leasingraten
  • und sonstige wiederkehrende betriebliche Aufwendungen.

In den vorliegenden Unterlagen wurde die Versicherungssumme anhand eines Summenermittlungsbogens berechnet. Dort wurden fortlaufende Betriebskosten in Höhe von 200.000 Euro ermittelt und die Versicherungssumme entsprechend auf 200.000 Euro festgelegt.

Welche Kosten sind über Praxisausfallversicherung versichert?

Versichert sind die nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten, die infolge einer versicherten Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden können. Dazu können je nach Praxissituation insbesondere folgende Kosten gehören:

  • Löhne und Gehälter,
  • soziale Aufwendungen,
  • Miete oder ortsüblicher Mietwert,
  • Energiekosten,
  • Reinigung und Instandhaltung,
  • Porto und Telefon,
  • Versicherungsbeiträge,
  • Reparaturen,
  • betriebliche Finanzierungskosten,
  • Leasingraten sowie sonstige feste Betriebsausgaben.

Nicht automatisch versichert ist der private Einkommensausfall der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers. Dafür ist in der Regel eine separate Krankentagegeldversicherung zuständig. Auch entgangener Gewinn ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich zusätzlich vereinbart wurde. Die Bedingungen sehen dafür eine besondere Erweiterungsmöglichkeit vor, die den entgangenen Betriebsgewinn nach bestimmten Vorgaben einbeziehen kann.

Schadenbeispiel: Ein Praxisinhaber fällt nach einer schweren Erkrankung mehrere Monate vollständig aus. Die Angestellten müssen weiter bezahlt werden, ebenso laufende Kosten für Praxisräume, Telefon, Software, Versicherungen und Leasingverträge. Die Praxisausfallversicherung kann diese nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten im versicherten Umfang übernehmen.

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Was kostet eine Praxisausfallversicherung?

Die Kosten hängen unter anderem von der

  • Versicherungssumme,
  • der beruflichen Tätigkeit,
  • der Anzahl der Beschäftigten,
  • der vereinbarten Karenzzeit,
  • der Leistungsdauer,
  • dem Alter und
  • dem Gesundheitszustand der versicherten Person sowie vom gewünschten Leistungsumfang ab.

Auch die Frage, ob nur Krankheit, Unfall und Quarantäne oder zusätzlich Sachrisiken abgesichert werden sollen, kann den Beitrag beeinflussen.
In einem Angebot beträgt die Versicherungssumme 200.000 Euro. Der Jahresbeitrag liegt bei 3.162,00 Euro netto beziehungsweise 3.762,78 Euro brutto inklusive 19 Prozent Versicherungsteuer. Vereinbart ist eine jährliche Zahlweise.

Welche Möglichkeiten haben Sie bei der Praxisausfallversicherung?

Bei der Gestaltung der Praxisausfallversicherung können verschiedene Punkte angepasst werden. Dazu gehört zunächst die Höhe der Versicherungssumme. Sie sollte zu den tatsächlichen fortlaufenden Betriebskosten passen und regelmäßig überprüft werden, wenn sich Personalbestand, Miete, Finanzierung oder Praxisstruktur verändern.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Karenzzeit. Je länger die Karenzzeit, desto später beginnt die Leistung im Versicherungsfall. Im vorliegenden Angebot gilt bei Krankheit oder Unfall eine Karenzzeit von 10 Werktagen; eine besondere Verkürzung der Karenzzeit bei Unfällen ist nicht vereinbart.

Auch der Einschluss oder Ausschluss von Sachrisiken ist relevant. Die Bedingungen sehen grundsätzlich auch Unterbrechungen durch bestimmte Sachschäden vor, zum Beispiel Brand, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus. Im konkret vorliegenden Angebot sind diese Sachrisiken jedoch ausgeschlossen.

Daneben spielt die Dauer der Zahlung eine Rolle. In dem vorliegenden Angebot endet die Leistung spätestens nach einer fortlaufenden Unterbrechungsdauer von 12 Monaten. Zusätzlich gibt es in den Bedingungen Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeiten zur Leistungsdauer, etwa auf 18 oder 24 Monate, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

Schadenbeispiel: In einer Praxis kommt es zu einem schweren Leitungswasserschaden, mehrere Behandlungsräume sind nicht nutzbar. Eine Leistung über die Praxisausfallversicherung käme nur in Betracht, wenn Sachrisiken tatsächlich mitversichert sind. Sind sie – wie im vorliegenden Angebot – ausgeschlossen, müsste dieser Schaden über eine andere passende Absicherung geprüft werden.

Gibt es eine Praxisausfallversicherung ohne Gesundheitsprüfung?

In den vorliegenden Unterlagen ist eine Gesundheitsprüfung vorgesehen. Abgefragt werden unter anderem Erkrankungen oder Unfälle der letzten fünf Jahre, längere ärztliche Behandlungen, wiederkehrende oder dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen, Operationen, psychische Erkrankungen, längerfristige Medikamenteneinnahmen sowie Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 21 Tagen innerhalb eines Jahres.

Eine Praxisausfallversicherung ohne Gesundheitsprüfung lässt sich aus den vorliegenden Bedingungen daher nicht ableiten. Ob einzelne Anbieter oder Sonderkonzepte am Markt vereinfachte Gesundheitsfragen oder begrenzte Annahmemodelle anbieten, müsste im Einzelfall geprüft werden. Für den hier zugrunde gelegten Versicherungsschutz ist die Gesundheitsprüfung ein Bestandteil der Antragstellung.

Ist eine Praxisausfallversicherung sinnvoll?

Eine Praxisausfallversicherung kann sinnvoll sein, wenn der laufende Betrieb stark von der Arbeitsfähigkeit der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers abhängt und feste Betriebskosten auch bei einem längeren Ausfall weiterlaufen. Sie schließt damit eine andere Lücke als eine Krankentagegeldversicherung: Während Krankentagegeld auf das private Einkommen ausgerichtet ist, bezieht sich die Praxisausfallversicherung auf die betrieblichen Fixkosten.

Wichtig ist eine saubere Abstimmung mit bestehenden Versicherungen. Wer bereits eine Praxisinhaltsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung oder Krankentagegeldversicherung besitzt, sollte prüfen, welche Risiken dort bereits abgedeckt sind und welche Lücken bleiben. Besonders zu beachten ist, ob Sachrisiken, psychische Erkrankungen, Gewinnanteile oder Vertreterkosten eingeschlossen sind oder nicht.

Weitere Versicherungen für Ärzte:

Eine Praxisinhaltsversicherung schützt die technische und kaufmännische Praxiseinrichtung, medizinische Geräte, Mobiliar und Vorräte gegen versicherte Sachschäden. Sie ist vor allem dann wichtig, wenn Schäden an Einrichtung oder Geräten den Praxisbetrieb beeinträchtigen können.

Eine Dienstreisekaskoversicherung kann relevant sein, wenn beruflich genutzte Fahrzeuge oder private Fahrzeuge im dienstlichen Einsatz abgesichert werden sollen.

Eine Krankentagegeldversicherung dient der Absicherung des privaten Einkommens bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Sie ersetzt nicht die Praxisausfallversicherung, weil sie regelmäßig nicht auf fortlaufende Betriebskosten der Praxis ausgerichtet ist.

Fragen (FAQ) zur Praxisausfallversicherung

Wie kann ein Schaden in der Praxis aussehen?

Ein typischer Schadenfall ist die längere vollständige Arbeitsunfähigkeit der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers nach Krankheit oder Unfall. Beispiel: Nach einer Operation kann die versicherte Person mehrere Wochen nicht arbeiten. Die Praxis kann nur eingeschränkt oder gar nicht betrieben werden, die Personalkosten und andere feste Betriebsausgaben laufen jedoch weiter. Nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit können die nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt werden.

Ein weiterer möglicher Schadenfall ist eine behördlich angeordnete Quarantäne der versicherten Person. Nicht ausreichend ist dagegen eine allgemeine Schließungsmaßnahme per Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung, weil die Bedingungen Quarantäne als konkret behördlich angeordnete räumliche Isolierung ansteckungsverdächtiger Personen definieren.

Krankentagegeldversicherung oder Praxisausfallversicherung?

Beide Versicherungen haben unterschiedliche Aufgaben. Die Krankentagegeldversicherung soll das private Einkommen der versicherten Person absichern, wenn diese krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Die Praxisausfallversicherung richtet sich dagegen auf die fortlaufenden Betriebskosten der Praxis, die trotz Ausfall weitergezahlt werden müssen.
Für selbstständige Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber kann deshalb beides relevant sein: Krankentagegeld für die private Einkommenssituation und Praxisausfallversicherung für die wirtschaftliche Stabilität der Praxis.

Gibt es einen Rabatt, wenn kein Schaden in der Praxis passiert?

Ja, im vorliegenden Angebot ist bei einer fünfjährigen Vertragslaufzeit ein Schadenfreiheitsrabatt vorgesehen. Ab dem dritten Versicherungsjahr beträgt er 5 Prozent, ab dem vierten Versicherungsjahr 10 Prozent und ab dem fünften Versicherungsjahr 15 Prozent. Bei Eintritt eines Schadenfalls erfolgt ein Rücksprung auf 100 Prozent.

Kann die Versicherung die Absicherung bei einem Schaden kündigen?

Ja. Nach den Bedingungen können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer den Vertrag nach einem Versicherungsfall kündigen, wenn eine Leistung erbracht wurde oder Klage auf eine Leistung erhoben wurde. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Leistung beziehungsweise nach Abschluss eines Rechtsstreits zugehen. Eine Kündigung durch den Versicherer wird einen Monat nach Zugang wirksam.

Unsere Services als Versicherungsmakler

Als Versicherungsmakler bieten wir unseren Kunden nahezu alle Produkte aus der Welt der Versicherung. Dazu gehört beispielsweise die Berufsunfähigkeitsversicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, die private Krankenversicherung für die Absicherung von Krankheiten, die Berufsuhaftpflicht für einen Arzt oder die private Altersvorsorge für die finanzielle Sorgenlosigkeit im Alter. Sie können jederzeit per Mail Informationen anfordern oder Fragen stellen. Wir melden uns umgehend. Eine Beratung für Unternehmen und Privatkunden (zum Beispiel Angestellte) ist unverbindlich. Gerne können Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Ein Berater steht individuell zur Verfügung. Sie finden uns ebenfalls auf Facebook und Youtube.